Unternehmensberatung für Busunternehmen

Verordnung (EG) 1370 / 2007

Seit 3. Dezember 2009 ist die

 

Verordnung (EG) Nr. 1370 / 2007 vom 23. Oktober 2007

über öffentliche Verkehrsdienste auf Schiene und Straße 

 

in Kraft (Amtsblatt der EU).

 

Zweck und Anwendungsbereiche der VO 1370

Die Verordnung führt zu verschärften Transparenzpflichten bei der Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Vor der Gewährung öffentlicher Mittel ist künftig deren Höhe objektiv und transparent zu ermitteln, was Verkehrsunternehmen zwingt, dem Aufgabenträger zur beihilferechtlichen Überprüfung der geforderten Zuschüsse seine Kalkulationsgrundlagen offen zu legen.

 

Dabei gilt folgendes:

  • Die Auflagen, die einem Verkehrsunternehmen erteilt werden, müssen inhaltlich klar definiert werden. Außerdem muss klar festgelegt und beschrieben sein, wo die Auflagen gelten.
  • Die Einflussgrößen, anhand der die Ausgleichsleistungen berechnet werden, sind vorab in objektiver und transparenter Weise aufzustellen. Entsprechendes gilt für gegebenenfalls gewährte ausschließliche Rechte.
  • Die Berechnungsgrößen müssen so gestaltet sein, dass die Ausgleichsleistung die aus der Auflage resultierenden Unterdeckungen einschließlich eines angemessenen Gewinns nicht übersteigt (Verbot der Überkompensation).
  • Es müssen die Durchführungsvorschriften für die Aufteilung der Kosten, die mit der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung stehen, festgelegt werden.

Ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag ist generell befristet und kann bei Busverkehren eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren haben.


Grundsätzlich sind die öffentlichen Dienstleistungsaufträge in einem wettbewerblichen Verfahren zu vergeben. Dieses Verfahren muss allen Marktteilnehmern offen stehen, es muss fair und transparent sein und es darf niemanden diskriminieren.

 

Dabei sind folgende Ausnahmen möglich:

  • Kommunen dürfen an ihre eigenen Verkehrsbetriebe öffentliche Dienstleistungsaufträge direkt ohne wettbewerbliches Verfahren vergeben.
  • Direktvergaben sind auch möglich bei Verkehrsleistungen, die entweder einen geschätzten Jahresdurchschnittswert von weniger als 1 Mio. Euro oder eine Leistung von weniger als 300.000 km aufweisen. Bei der Vergabe an kleinere Verkehrsunternehmen mit nicht mehr als 23 Fahrzeugen erhöhen sich diese Werte auf 2 Mio. Euro bzw. 600.000 km.

Bei diesen Direktvergaben sind die Ausgleichsleistungen nach den Regeln des Anhangs zur Verordnung zu berechnen.

 

Verordnungstext als PDF

gekürzter Verordnungstext als PDF

 

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