Abweichung von den Mindestruhezeiten und maximalen Lenkzeiten
Ein Fahrer darf von den festgelegten Mindestruhezeiten und maximalen Lenkzeiten abweichen, um nach einem geeigneten Halteplatz zu suchen (Artikel 12) Das gilt aber nicht, wenn er vorher hätte wissen müssen, dass es beispielsweise zu Staus kommen kann, die ihn daran hindern, rechtzeitig eine Ruhepause einzulegen. Beipieslweise ist damit zu rechnen, dass am ersten Wochenende der Sommerferien extrem vile Verkehr ist. Ein Stau tritt an solchen Tagen nicht überraschend auf.
Die Bestimmungen des Artikels 12 sollen den Fahrern ermöglichen, auf Situationen zu reagieren, die unerwartet während der Fahrt eintreten und es unmöglich machen, die Vorschriften der Verordnung einzuhalten. Situationen also, die der Fahrer beim besten Willen nicht verhindern oder vorhersehen kann.
- Das Unternehmen muss den Einsatz eines Fahrers so planen, dass beispielsweise regelmäßig auftretende Verkehrsstaus oder die Wetterbedingungen berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass das Unternehmen die Arbeit so organisieren muss, dass es dem Fahrer möglich ist, die Bestimmungen der Verordnung einzuhalten.
- Der Fahrer darf nur dann von den Vorschriften abweichen, wenn "unerwartet außergewöhnliche Umstände" eintreten. Dabei darf er aber unter keinen Umständen die Sicherheit beeiträchtigen. Und er muss sobald er anhält sofort auf der Rückseite der Diagrammscheibe oder auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät handschriftlich Art und Grund der Abweichung notieren.
- Bei einer Kontrolle wird dann bewertet, ob die Abweichung von den maximal zulässigen Lenkzeiten gerechtfertigt ist. Dabei soll vor allem geprüft werden, ob der Fahrer in der Regel die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten einhält und ob die Abweichung tatsächlich eine Ausnahme darstellt. Es darf auch nicht regelmäßig vorkommen, dass ein Fahrer von den Vorschriften abweicht. Es muss sich wirklich um einen Einzelfall handeln.