Slide background

Wer Erfolg haben will, muss am Unternehmen arbeiten, nicht im Unternehmen

Slide background

Wo es an Beratung fehlt, da scheitern die Pläne.

Slide background

KOMPETENZ BUS

Wenn man nicht weiß wohin, dann ist jeder Weg richtig.

1 Einführung

In Gesprächen mit Omnibusfahrern, Disponenten und selbst mit Omnibusunter-nehmern spürt man nach wie vor eine gewisse Unsicherheit im Umgang mit den Sozialvorschriften für Omnibusfahrer. Das ist durchaus erstaunlich, denn diese Vorschriften gelten dem Grunde nach immerhin schon seit rund 30 Jahren.

Am 29. September 1986 ist nämlich die EU-Verordnung 3820 in Kraft getreten. Am 11. April 2007 folgte dann die EU-Verordnung 561. Mit dieser Neufassung wurden Vorschriften der alten EU-Verordnung entrümpelt und gestrafft; teilweise gab es auch Verschärfungen. An den grundsätzlichen Regeln wurde aber nichts geändert.

Eine echte Neuerung hingegen kam mit der Einführung des digitalen Kontrollgeräts, das seit dem 1. Mai 2006 in alle Neufahrzeuge eingebaut werden muss. Dieses Gerät ermöglicht eine lückenlose Dokumentation der Arbeits- und Ruhezeiten eines Fahrers und erleichtert den Kontrollbehörden die Arbeit erheblich. Wo man früher noch hoffen konnte, dass der eine oder andere kleinere Verstoß unentdeckt blieb, muss man heute mit empfindlichen Strafen rechnen.

Für den Praktiker ist der Umstand, dass die Vorschriften, die man beim Einsatz von Omnibusfahrern beachten muss, nicht in einem Gesetzestext zusammengefasst sind, besonders verwirrend. Entscheidend sind folgende Gesetze und Verordnungen:

  • Verordnung (EG) 561/2006;
  • Verordnung (EG) 1073/2009;
  • Verordnung (EG) 3821/1985;
  • Verordnung (EU) 165/2014;
  • Fahrpersonalverordnung;
  • Arbeitszeitgesetz.

Weil die Texte in teilweise grauenvollem Deutsch verfasst sind und zudem eine Unzahl von Verweisen enthalten, sind sie wirklich schwer lesbar. Hinzu kommt, dass einige Vorschriften keinen Bezug zur Praxis haben und zu allem Überfluss auch noch erkennbar politisch motiviert sind. Deshalb soll versucht werden, die Inhalte der Gesetzesvorschriften in eine einigermaßen verständliche Sprache zu übersetzen.

Grundsätzlich gelten die EU-Sozialvorschriften für alle Arten des gewerblichen Omnibusverkehrs, außer im innerdeutschen Linienverkehr bis 50 km Länge; für diesen Sonderfall gibt es ein paar wichtige Ausnahmen. Obwohl die Sozialvorschriften Gegenstand von Verordnungen der Europäischen Union sind, gelten sie nicht nur innerhalb der EU, sondern auch im grenzüberschreitenden Verkehr in die Schweiz sowie nach Liechtenstein, Norwegen und Island (was in der Praxis nicht so oft vorkommen dürfte).