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Wer Erfolg haben will, muss am Unternehmen arbeiten, nicht im Unternehmen

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Wo es an Beratung fehlt, da scheitern die Pläne.

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KOMPETENZ BUS

Wenn man nicht weiß wohin, dann ist jeder Weg richtig.

Nationaler Linienverkehr bis 50 km Linienlänge

Die Organisation eines Linienverkehrs ist eine komplexe Angelegenheit. Deshalb lassen Sonderregelungen für den Linienverkehr eine flexiblere Pausengestaltung zu.

3.1    Lenkzeiten und Lenkzeitunterbrechungen

Auch im Linienverkehr darf der Fahrer höchstens 4 ½ Stunden am Stück lenken. Danach muss er eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 Minuten einlegen. Diese Unterbrechung kann ersetzt werden durch zwei Teilunterbrechungen von mindestens 20 Minuten oder drei Teilunterbrechungen von mindestens 15 Minuten. Die letzte dieser Teilunterbrechungen muss nach 4 ½ Stunden Lenkzeit eingelegt werden, hinsichtlich der Lage der anderen Teilunterbrechungen gibt es keine Vorschrift.

Die zulässigen Höchstlenkzeiten pro Tag, pro Woche und pro Doppelwoche sind die gleichen wie im Gelegenheitsverkehr.

Ausnahme: Sechstelregelung

Wenn ein Linienverkehr einen durchschnittlichen Haltestellenabstand von weniger als drei Kilometer aufweist, darf eine weitere Ausnahmeregel zu den Pausenvorschriften angewendet werden, die sogenannte Sechstelregelung. Hier dürfen sogar planmäßigen Standzeiten (z.B. Wendezeiten an den Endstationen) als Pausen angerechnet werden, wenn diese mindestens 10 Minuten betragen. Durch Tarifvertrag kann sogar geregelt werden, dass diese Standzeit auf 8 Minuten verkürzt werden. Allerdings muss die Gesamtdauer dieser Pausen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit betragen. Außerdem müssen nach einer Lenkzeit von 4 ½ Stunden Dauer alle Pausen zusammen gerechnet mindestens 45 Minuten betragen haben.

3.2     Tägliche Ruhezeit

Hinsichtlich der täglichen Ruhezeiten gelten die gleichen Vorschriften wie im Gelegenheitsverkehr (siehe Kapitel 2.2). Die „Fährenregel“ und die Regeln für die Mehrfahrerbesatzung kommen aber nicht zur Anwendung.

3.3     Wöchentliche Ruhezeit

Auch im Linienverkehr muss ein Omnibusfahrer innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen zwei wöchentliche Ruhezeiten einlegen. Allerdings gibt es keine Vorschrift, nach wie vielen Arbeitstagen die wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird. Es wäre also durchaus möglich, dass ein Fahrer zehn oder zwölf Tage am Stück arbeitet und dann eben zwei Wochenruhezeiten am Stück einlegt.

Auch im Linienverkehr kann jede zweite Wochenruhezeit verkürzt werden, die fehlenden Zeiten müssen analog zu den Regeln des Gelegenheitsverkehrs nachgeholt werden.