Kombinierter Fahrereinsatz
Omnibusfahrer, die sowohl im Linien- als auch im Gelegenheitsverkehr fahren, müssen wegen der unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Fahrtunterbrechungen und der Wochenruhezeiten folgende Gesichtspunkte beachten.
Die EU-Verordnung 561 gilt nicht für den Linienverkehr bis 50 km. Auch die Vorschriften über den Einsatz des Kontrollgeräts gelten für diese Verkehrsart nicht. Im Linienverkehr bis 50 km braucht der Omnibus lediglich einen Fahrtschreiber gemäß § 57a StVZO. Dieser Fahrtschreiber ist nicht personenbezogen (wie die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts) sondern fahrzeugbezogen.
Wenn ein Omnibus mit analogem Kontrollgerät im Linienverkehr fährt, kann also die Diagrammschreibe den ganzen Tag im Gerät bleiben, auch wenn der Fahrer wechselt. In diesem Fall bleibt die Scheibe nicht beim Fahrer.
Beim Einsatz von Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät wird die Fahrerkarte nicht gesteckt. Das Gerät muss auf den Modus „out of scope“ gestellt werden. Ärgerlich ist bei älteren Geräten, dass bei diesen trotz korrekter Einstellung beim Fahren ohne Karte eine Warnlampe leuchtet.
Bei Fahrten, die der EU-Verordnung 561 unterliegen (also im Gelegenheits- oder Fernlinienverkehr) muss der Fahrer seinen Einsatz während der letzten 28 Tage lückenlos dokumentieren. Das geschieht normalerweise durch die Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte oder durch die Mitführung der betreffenden Diagrammscheiben. Freie Tage werden durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers dokumentiert. Auch der Einsatz im Linienverkehr muss durch eine solche Bescheinigung nachgewiesen werden.
Hinsichtlich der Wochenruhezeiten muss beachtet werden, dass im kombinierten Verkehr generell nach 6 Tagen eine Wochenruhezeit eingelegt werden muss.