2 Vorschriften für alle Verkehrsarten
(ausgenommen Linienverkehr bis 50 km Linienlänge)
Die betreffenden Vorschriften finden sich in den EU-Verordnungen 561 und 1073. Eigentlich hat die Verordnung 1073 gar nichts mit den Sozialvorschriften zu tun. Aber sie sieht ganz am Ende in Artikel 29 die Einfügung eine Ergänzung der Verordnung 561 vor.
2.1 Lenkzeiten und Lenkzeitunterbrechungen
Ein Omnibusfahrer darf höchstens 4 ½ Stunden am Stück lenken. Danach muss er eine Fahrtunterbrechung einlegen. Eine Fahrtunterbrechung definiert die Verordnung als einen
„…Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird…“
In der Praxis wird häufig auch der Begriff Lenkzeitunterbrechung, abgekürzt LZU, verwendet. Diese Fahrtunterbrechung muss mindestens 45 Minuten dauern. Während dieser Zeit darf der Fahrer nicht arbeiten, also beispielsweise auch keinen Kaffee für seine Fahrgäste kochen.
Bei einer Mehrfahrerbesatzung (siehe unten) kann die Fahrtunterbrechung auch auf dem Beifahrersitz im fahrenden Bus stattfinden. Aber auch dann gilt: es darf nicht gearbeitet werden!
Die vorgeschriebene Fahrtunterbrechung kann auch aufgeteilt werden. Dabei müssen der erste Teil mindestens 15 Minuten und der zweite Teil mindestens 30 Minuten dauern. Die 30-minütige Fahrtunterbrechung muss spätestens nach 4 ½ Stunden Lenkzeit eingelegt werden. Wann die 15-minütige Unterbrechung stattfindet, ist gleichgültig, sie muss eben vor der 30-minütigen Pause liegen.
Theoretisch könnte der Fahrer beispielsweise schon nach 10 Minuten Fahrt den ersten Teil seiner Fahrtunterbrechung einlegen. Der zweite Teil muss dann nach spätestens 4 ½ Stunden Lenkzeit folgen.
Es ist noch wichtig darauf hinzuweisen, dass sobald die 45 Minuten Lenkzeitunterbrechung eingelegt wurden, ein neuer Lenkzeitblock beginnt. Der Fahrer kann nun wieder bis zu 4 ½ Stunden ununterbrochen am Steuer sitzen.
Pro Tag darf ein Omnibusfahrer höchstens neun Stunden lenken. Zweimal pro Woche kann die Tageslenkzeit auf 10 Stunden erhöht werden. Auch der Begriff Woche ist in der Verordnung beschrieben. Dieser bezeichnet
„…den Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr…“
Die wöchentliche Lenkzeit ist auf 56 Stunden beschränkt. In zwei aufeinanderfolgenden Wochen beträgt die zulässige Lenkzeit maximal 90 Stunden.
2.2 Tägliche Ruhezeit
Die tägliche Ruhezeit steht in engem Zusammenhang mit der zulässigen Länge einer Arbeitsschicht. Dabei geht die Verordnung von einem 24-Stundenzeitraum aus, innerhalb dem die Arbeitsschicht und die tägliche Ruhezeit liegen müssen. Der Begriff Ruhezeit bezeichnet einen
„…ununterbrochenen Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann…“
2.2.1 Regel-Tagesruhezeit
Aus der Verordnung ergibt sich, dass die Arbeitsschicht eines Omnibusfahrers grundsätzlich höchstens 13 Stunden betragen darf. Spätestens dann muss er eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einlegen.
2.2.2 Aufgeteilte Tagesruhezeit
Die tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden. Dabei muss der erste Teil mindestens 3 Stunden und der zweite Teil mindestens 9 Stunden umfassen. Die maximal mögliche Schichtzeit des Fahrers beträgt dann mindestens 15 Stunden. Innerhalb dieser 15 Stunden muss aber die 3-stündige Ruhezeit liegen.
2.2.3 Verkürzte Tagesruhezeit
Ausnahmsweise kann die tägliche Schichtzeit auch auf 15 Stunden verlängert und die anschließende Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzt werden, ohne dass während der Schicht eine 3-stündige Ruhezeit eingelegt wird. Allerdings ist das nur an drei Tagen zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten (siehe unten) erlaubt.
2.2.4 "Fährenregel"
Die „Fährenregel“ regelt eine Situation, die eher im Güterverkehr als in der Personenbeförderung vorkommt. Der Vollständigkeit halber wird sie dennoch kurz dargestellt. Wenn ein Omnibus mit der Bahn oder mit der Fähre befördert wird, darf der Fahrer seine tägliche Ruhezeit bis zu zweimal für insgesamt höchstens eine Stunde unterbrechen (beispielsweise, um das Fahrzeug zu rangieren). Das ist aber nur möglich, wenn es sich um eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden handelt.
2.2.5 Mehrfahrerbesatzung
Ein Mehrfahrerbetrieb ist laut der Verordnung dann gegeben, wenn mindestens zwei Fahrer auf einem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind. Das gilt auch dann, wenn die Fahrt mit einem Fahrer beginnt und der zweite Fahrer maximal eine Stunde nach Fahrtbeginn zusteigt.
Im Mehrfahrerbetrieb wird nicht mehr von einem 24-Stundenzeitraum ausgegangen, sondern von einem 30-Stundenzeitraum. Am Ende dieses Zeitraums müssen die Fahrer eine 9-stündige Ruhezeit einlegen. Es ergibt sich also eine maximal zulässige Arbeitsschicht von 21 Stunden.
2.3 Wöchentliche Ruhezeit
Innerhalb von zwei Wochen muss ein Fahrer zwei wöchentliche Ruhezeiten einlegen. Eine solche wöchentliche Ruhezeit muss nach spätestens 6 Arbeitstagen genommen werden (Ausnahme siehe unten).
Um auf eine normale („regelmäßige“) wöchentliche Ruhezeit zu kommen, wird eine tägliche Ruhezeit auf 45 Stunden verlängert. Jede zweite wöchentliche Ruhezeit kann auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden. Allerdings muss diese Verkürzung bis zum Ende der dritten Folgewoche nachgeholt werden, indem man die Verkürzung als Ganzes an eine (tägliche oder wöchentliche) Ruhezeit angehängt.
Faustregel für die Praxis (keine Nachtfahrten!)
Ein freier Tag entspricht in etwa einer Ruhezeit von etwa 32 bis 36 Stunden. Es müssen also nur etwa 9 bis 13 Stunden nachgeholt werden. Zwei freie Tage entsprechen einer Ruhezeit von etwa 56 bis 60 Stunden. Im Rahmen dieser freien Tage können also schon zwischen 11 und 15 Stunden nachgeholt werden. Wöchentlich abwechselnd einen und zwei freie Tage können somit ausreichen, um die Wochenruhezeiten samt Ausgleich zu gewähren.
Ausnahme für den grenzüberschreitenden Verkehr
Bevor die EU-Verordnung 561 in Kraft trat, durften Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr bis zu 12 Tage am Stück arbeiten und mussten anschließend eben zwei Wochenruhezeiten einlegen.
Offenbar hatten die Verbände während der Anhörungen geschlafen, denn mit der Verordnung 561 war das plötzlich nicht mehr der Fall. Auslandsreisen, die länger als sechs Tage gingen, mussten nun mit einem Standtag geplant oder der Fahrer musste unterwegs abgelöst werden. Die Verbände liefen deshalb Sturm gegen die neue Regelung der Wochenruhezeiten – mit Erfolg.
Seit dem 4. Dezember 2011 dürfen nun Fahrer, die auf einer Auslandsreise eingesetzt sind, bis zu 12 Tage hintereinander arbeiten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Fahrt muss mindestens 24 Stunden ins Ausland gehen;
- der Fahrer muss vor der Fahrt eine mindestens 45-stündige Ruhezeit gehabt haben;
- der Fahrer muss nach der Reise zwei wöchentliche Ruhezeiten einlegen (eine davon darf verkürzt sein).
Seit dem 1. Januar 2014 gelten für die Anwendung der Ausnahmeregelung folgende zusätzlichen Vorgaben:
- der Bus muss mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein;
- bei Nachtfahrten (zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) beträgt die zulässige ununterbrochene Lenkzeit für den Fahrer nicht mehr 4 ½ Stunden, sondern nur noch 3 Stunden (gilt nicht bei Mehrfahrerbesatzung).
2.4 Weitere Vorschriften
2.4.1 Ruhezeiten im Bus
Wenn der Bus mit einer Schlafkabine ausgestattet ist, dürfen tägliche Ruhezeiten und verkürzte wöchentliche Ruhezeiten im Bus verbracht werden. Allerdings darf der Bus während dieser Ruhezeiten nicht fahren.
2.4.2 Ablösefahrten
Wenn ein Fahrer selber mit einem Pkw zum Ablöseort (oder von dort zurück) fährt, zählt diese Zeit als sonstige Arbeitszeit (und damit zur Schichtzeit), nicht aber als Lenkzeit. Wenn der Ablösefahrer von einer anderen Person mit dem Pkw gefahren wird, zählt diese Zeit als Arbeitsbereitschaft und damit ebenfalls zur Schichtzeit. Auch bei Anfahrt mit der Bahn ist die Fahrzeit Arbeitsbereitschaft und zählt damit zur Schichtzeit. Nur wenn der Fahrer über ein Bett verfügt (Liege- oder Schlafwagen), zählt die Zeit im Zug als Ruhezeit.
2.4.3 Notfälle
Wenn ein Fahrer beispielsweise durch einen Stau in die Situation gerät, dass er seine zulässige Lenkzeit oder die Schichtzeit überschreitet, kann er seinen Bus ja nicht einfach auf der Autobahn abstellen. In diesem Fall darf er weiterfahren,
- um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen;
- wenn dies erforderlich ist um die Sicherheit der Fahrgästen und des Fahrzeugs zu gewährleiten;
- sofern dadurch die Sicherheit nicht gefährdet wird.
Den Grund für die Abweichung von den Vorschriften muss der Fahrer sofort bei Erreichen des Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt oder auf einem Ausdruck des Kontrollgeräts aufschreiben.